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Scheidung bei Grenzgängern in die Schweiz:

Pensionskasse und Versorgungsausgleich

Scheidung bei Grenzgängern in die Schweiz:

Bei einer Scheidung eröffnen sich immer viele Fragen. Neben emotionalen Sachverhalten steht die Vermögungsaufteilung im besonderen Mittelpunkt. Eine ohnehin komplexe Angelegenheit, auch wenn beide Ehepartner nur in Deutschland erwerbstätig waren. Noch ein bisschen komplexer wird die Aufteilung des während der Ehe angesparten Vermögens, wenn bei einem oder bei beiden der Ehepartner zusätzliche Rentenansprüche durch eine Erwerbstätigkeit als Grenzgänger in die Schweiz bestehen.

Als Experten für alle Fragen rund um die Vorsorge für Grenzgänger, beraten wir Sie umfassend über alle relevanten Aspekte, die Sie vor einer Scheidung wissen sollten. Insbesondere was die Aufteilung des Vorsorgeguthabens in der Pensionskasse und den sogenannten Versorgeausgleich betrifft.

Die drei Säulen im Schweizer Sozialsystem im Überblick:

I

Die staatliche Altersvorsorge

Die erste Säule setzt sich aus der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV), der Invalidenversicherung (IV) sowie diversen Ergänzungsleistungen (EL) zusammen. Die AHV stellt lediglich das Existenzminimum im Alter für die versicherte Person selbst sicher. Im Todesfall einer versorgenden Person sichert die AHV das Existenzminimum für Hinterlassene in Form einer Witwen-/Witwerrente oder einer Waisenrente. In der ersten Säule sind auch all jene versichert, die in der Schweiz einer Erwerbstätigkeit nachgehen, ohne hier zu wohnen, wie das etwa bei Grenzgängern der Fall ist.

II

Die berufliche Altersvorsorge/Pensionskasse

Gemeinsam mit der ersten Säule gewährleistet die zweite Säule, dass es in der Rente oder bei Invalidität möglich ist, den gewohnten Lebensstandard fortzusetzen. Dabei wird davon ausgegangen, ungefähr 60 Prozent des letzten Lohns der versicherten Person zu erreichen. Die tatsächliche Höhe der Rentenauszahlungen hängt letztendlich davon ab, wie hoch das aufgebaute Kapital ist.

III

Die dritte Säule (private Altersvorsorge)

In dieser Säule wird die private Selbstvorsorge geregelt. Das individuelle Sparen bei Versicherungen oder Banken wird in der Säule 3a (gebundenes Sparen) und der Säule 3b (freies Sparen) gesondert behandelt.

Scheidung / Pensionskasse / Versorgungsausgleich: Die häufigsten Fragen & Antworten

Was geschieht bei einer Scheidung mit dem Guthaben in der Pensionskasse?

Eine der häufigsten Fragen von Grenzgängern in die Schweiz betrifft im Scheidungsfall das während der Ehe angesparte Vorsorgeguthaben aus der Pensionskasse. Grundsätzlich gilt, dass das Vorsorgeguthaben aus der Pensionskasse beim Schweizer Arbeitgeber nach einem Scheidungsurteil unter beiden Eheleuten aufgeteilt wird. Diese Regelung wird in der Schweiz Versorgeausgleich oder in Deutschland auch Versorgungsausgleich genannt. Die Teilung der beruflichen Altersvorsorge im Scheidungsfall gilt seit dem Jahr 2000 und wird im Schweizerischen Zivilgesetzbuch (ZGB) geregelt.

Was wird im Versorgeausgleich geregelt?

Der Versorgungsausgleich soll dafür sorgen, dass nach einer Scheidung beide Ehepartner mit derselben Altersvorsorge in ihre neue Zukunft starten können. Auch wenn beide Partner im Rahmen einer Ehe Guthaben angespart haben, sind diese in der Regel meist unterschiedlich hoch. War beispielsweise die Ehefrau während der Ehe mehrheitlich für die Betreuung von Kindern und den Haushalt zuständig, hatte sie auch weniger Möglichkeiten, selbst ein ausreichendes Vorsorgeguthaben in der Pensionskasse anzusparen. Um eine gerechte Aufteilung der Vorsorgeguthaben für beide Eheleute gewährleisten zu können, wurde der Versorgeausgleich ins Leben gerufen. Damit werden finanzielle Einbußen des nicht oder nur teilweise erwerbstätigen Ehepartners in der Rentenzeit ausgeglichen.

Kann man auf die Vorsorge-Austrittszahlung auch verzichten?

Natürlich kann es auch vorkommen, dass der Ex-Partner freiwillig auf die Austrittszahlung im Rahmen der Versorgungsausgleichs verzichtet. In diesem Fall muss jedoch ein Gericht prüfen, ob der verzichtende Teil eine andere Altersvorsorge besitzt. Ist das der Fall, muss dieser Vermögenswert dem Betrag entsprechen, der bei einem Versorgeausgleich vergütet worden wäre.

Wie errechnet sich die Höhe des Versorgungsausgleichs?

Für die Berechnung des Versorgeausgleichs wird die gesetzliche Ehezeit herangezogen. Diese reicht vom Monat der standesamtlichen Heirat bis zum Monat vor der Zustellung des Scheidungsantrages.

Um den Versorgeausgleich durchführen zu können, weist das Scheidungsgericht beziehungsweise das Schweizer Gericht, das das Ergänzungsurteil ausgesprochen hat, die beteiligten Pensionskassen an, den Versorgeausgleich vorzunehmen. Dafür müssen Sie bei Ihrer Pensionskasse oder Freizügigkeitseinrichtung eine Bestätigung über die Höhe Ihres Vorsorgeguthabens einholen.

Der Versorgeausgleich als Rechenbeispiel:

Der Ehepartner, der ein höheres Vorsorgeguthaben hat, zahlt nach der Scheidung die Hälfte der errechneten Differenz in die Pensionskasse des Ex-Ehepartners. In der Pensionskasse des Ehemanns befindet sich beispielsweise ein Guthaben in der Höhe von 80.000 Euro, das sich während der Ehezeit angesammelt hat. Das während der Ehe angesparte Guthaben in der Pensionskasse der Ehefrau beläuft sich auf 47.000 Euro. Es ergibt sich somit ein Differenzbetrag von 33.000 Euro. Die Hälfte davon, also 16.500 Euro, fließt im Sinne des Versorgeausgleichs vom Pensionskonto des Ex-Ehemannes in das der Ex-Ehefrau, wodurch beide Pensionskassen letztendlich ein Guthaben in der Höhe von 63.500 Euro aufweisen.

Voraussetzung für einen Versorgeausgleich in der Schweiz

Wenn Ihr Scheidungsurteil von einem deutschen Gericht gefällt wurde, nimmt dieses grundsätzlich automatisch den Ausgleich vor. Da aber in der Schweiz ausländische Entscheidungen über die Teilung der Schweizer beruflichen Altersvorsorge nicht mehr anerkannt werden, benötigen Sie zusätzlich zu Ihrem Scheidungsurteil auch in Ergänzungsurteil von einem Schweizer Gericht, um einen Versorgungsausgleich durchführen lassen zu können.

Was ist ein schuldrechtlicher Versorgungsausgleich?

Wenn nur einer der beiden Ehegatten während der Ehe in der Schweiz als Grenzgänger gearbeitet hat und dort Anwartschaften aus der ersten und zweiten Säule der Altersvorsorge erworben hat, der andere Ehepartner jedoch nicht, kommt in der Regel der sogenannte schuldrechtliche Versorgungsausgleich zur Anwendung. Diese Form des Ausgleichs kann nur geltend gemacht werden, wenn der Ausgleichspflichtige eine Rente aus der Schweiz bezieht und der Ausgleichsberechtigte seinerseits die Voraussetzung für eine Altersrente erreicht hat.

Wer muss nach der Scheidung den Antrag für den Versorgeausgleich in der Schweiz stellen?

Der Ausgleichsberechtigte muss den Antrag auf die Durchführung des Ausgleichs stellen. Geschieht das nicht, findet Versorgeausgleich von Amts wegen nicht statt und der Ausgleichsberechtige erhält keine Ausgleichsleistung.

Kann man sich den Versorgeausgleich auszahlen lassen?

Da die Gelder aus der Pensionskasse für die Vorsorge im Alter oder bei Invalidität und Tod vorgesehen sind, kann der Versorgungsausgleich nicht ausbezahlt werden. Die Leistungen im Rahmen eines Versorgeausgleiches werden in die Pensionskasse des Ausgleichsberechtigten übertragen.

Was ist bei ehevertraglichen Gütertrennung zu beachten?

Die Teilung der Pensionskasse bei einer Scheidung ist unabhängig von einer vertraglich vereinbarten Gütertrennung zu betrachten. Wurde eine Gütertrennung vereinbart, gibt es keine gemeinsamen Güter, da jeder Ehepartner sein Vermögen selbst verwaltet.

Welche Unterlagen benötigen Sie für die Durchführung des Versorgeausgleichs?

Damit Sie nach Ihrem Scheidungsverfahren einen Antrag für den Ausgleich beim zuständigen Schweizer Bezirksgericht stellen können, benötigen folgende Dokumente:

  • das vollständige Scheidungsurteil
  • eine schriftliche Bestätigung Ihrer Pensionskasse über die Höhe des während der Ehe angesparten Vorsorgeguthabens
  • eine schriftliche Bestätigung zur Durchführbarkeit einer Teilung der Pensionskasse.

Wer braucht nach der Scheidung ein Freizügigkeitskonto?

Das Freizügigkeitskonto ist Teil der betrieblichen Altersvorsorge in der Schweiz. Scheidet ein Arbeitnehmer aus unterschiedlichen Gründen aus einem Betrieb aus, werden die angesparten Beiträge der Pensionskasse auf ein sogenanntes Freizügigkeitskonto überwiesen. Hier wird das Geld so lange angelegt, bis eine neue Arbeitsstelle in der Schweiz angetreten wird oder eine Auszahlung der Pensionskasse möglich ist.

Aber auch im Rahmen einer Scheidung und des nachfolgenden Versorgeausgleichs benötigt man unter Umständen ein Freizügigkeitskonto. Und zwar immer dann, von nur einer der beiden Ex-Ehepartner ein Guthaben in der beruflichen Vorsorge in der Schwer angesammelt hat. Damit der Ausgleichsberechtigte seinen Vorsorge-Anteil erhalten kann, muss dieser ein Freizügigkeitskonto bei einer Schweizer Bank eröffnen.

 

Wir beraten Sie bei der Anlage eines Freizügigkeitskontos

Es macht sich auf jeden Fall bezahlt, wenn Sie bei einer Scheidung als Grenzgänger frühzeitig Expertenrat einholen. Da eine unserer Kernkompetenzen in den Bereichen Freizügigkeitsdepots und Freizügigkeitsvorsorge liegt, können wir Ihnen gewährleisten, dass wir die besten Optionen im Fokus haben, wenn es um Ihre Vorsorge geht.

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