Voraussetzung für den Ausländerausweis B ist ein unbefristeter oder mindestens auf 365 Tage befristeter Arbeitsvertrag. Können Sie ein derartiges Arbeitsverhältnis nachweisen, erhalten Sie als EU-Bürger eine Aufenthaltsbewilligung mit einer Gültigkeit von 5 Jahren.
Grundsätzlich wird der Ausweis B um weitere 5 Jahre verlängert, wenn Sie die oben genannten Voraussetzungen bezüglich des Arbeitsvertrags erfüllen. Wenn es Ihr Wunsch ist, permanent in der Schweiz zu leben, können Sie nach 5 Jahren, anstelle einer Verlängerung, auch um eine Niederlassungsbewilligung (Ausweis C) ansuchen.
Bei der ersten Verlängerung kann die Aufenthaltsbewilligung auf ein Jahr beschränkt werden, sollten Sie seit mehr als 12 aufeinanderfolgenden Monaten unfreiwillig arbeitslos gewesen sein.
Können Sie jedoch ausreichend finanzielle Mittel sowie eine Kranken- und Unfallversicherung nachweisen, haben Sie uneingeschränkten Anspruch auf den Ausländerausweis B ohne Erwerbstätigkeit.
Die Einkünfte ausländischer Arbeitnehmer – Aufenthalter, Wochenaufenthalter und Grenzgänger – unterliegen in der Schweiz der Quellensteuer. Diese wird direkt und monatlich von Ihrem Einkommen abgezogen und von Ihrem Arbeitgeber an die zuständige Steuerbehörde abgeführt.
Steuertipp: Lassen Sie Ihre Aufenthaltsbewilligung nach 5 Jahren in eine Niederlassungsbewilligung umwandeln. In diesem Fall müssen Sie in der Schweiz keine Quellensteuer mehr entrichten.
Die Säule 3a ist eine gebundene berufliche sowie steuerlich geförderte Vorsorge. Die maximale Beitragsgrenze liegt bei CHF 6.883 pro Jahr (Stand 2022). Die Einlagen sind nicht einkommens- und vermögenssteuerpflichtig. Auch der Zinsertrag ist nicht steuerpflichtig. Als Aufenthalter mit Erwerbstätigkeit können Sie in die Säule 3a zusätzliche Einlagen tätigen.
Die Säule 3b dient der privaten, individuellen Vorsorge. Im Gegensatz zur Säule 3a sind sowohl die Einlagen als auch die Zinserträge steuerpflichtig.
Als deutscher Arbeitnehmer in der Schweiz benötigen Sie immer eine Aufenthaltsbewilligung. Diese ist – je nach Wohnsitz und Arbeitsvertrag – unterschiedlich geregelt:
Wenn Sie täglich oder mindestens einmal in der Woche zwischen Ihrem deutschen Wohnsitz und Ihrer Schweizer Arbeitsstelle hin und her pendeln, benötigen Sie eine Grenzgängerbewilligung beziehungsweise den Ausländerausweis G. Bei einem unbefristeten Arbeitsverhältnis gilt der Ausweis G bis zu 5 Jahre und kann danach durch den Arbeitgeber verlängert werden.
Die Aufenthaltsbewilligung (Ausländerausweis B) gilt ebenfalls 5 Jahre lang und setzt ein unbefristetes oder mindestens auf 365 Tage befristetes Arbeitsverhältnis voraus. Nach Ablauf kann der Ausweis B verlängert oder in eine Niederlassungsbewilligung (Ausweis C) umgewandelt werden.
Kurzaufenthalter sind Ausländer, die sich befristet, in der Regel für weniger als ein Jahr, mit oder ohne Erwerbstätigkeit in der Schweiz aufhalten. Voraussetzung für den Ausweis L bei Erwerbstätigkeit ist ein befristeter Arbeitsvertrag zwischen drei Monaten und einem Jahr. Inhaber der Bewilligung L ohne Erwerbstätigkeit sind meist Stellensuchende oder Studierende, die keine Sozialversicherungsansprüche in der Schweiz geltend machen können.
Alle EU/EFTA-Angehörige, die sich weniger als drei Monate in der Schweiz aufhalten, benötigen keine Bewilligung. Ein derartiger Kurzaufenthalt wird über das Schweizer Meldeverfahren geregelt.
Die Ansässigkeitsbescheinigung dient dazu, den steuerlichen Status eines Grenzgängers eindeutig festzulegen und zu koordinieren. Das Formular existiert in dreifacher Ausfertigung für:
In der Ansässigkeitsbescheinigung wird gemäß dem Doppelbesteuerungsabkommen zwischen der Schweiz und Deutschland die Quellensteuer von 4,5 % sowie die Einkommenssteuer in Deutschland erfasst. Die Quellensteuer wird Ihnen an Ihre deutsche Einkommenssteuer angerechnet.
Als Aufenthalter müssen Sie Ihre Einkommenssteuer in der Schweiz entrichten. Die Einkommen von Grenzgängern hingegen unterliegen der deutschen Einkommenssteuerpflicht. Eine Ausnahme in Hinsicht auf die Steuerpflicht stellt die sogenannte 60-Tage-Regelung dar.
Als Grenzgänger dürfen Sie 60 Nichtrückkehrtage im Laufe eines Kalenderjahrs haben. Das sind jene Arbeitstage, an denen Sie nicht pendeln, sondern in Ihrem Arbeitsland Schweiz bleiben. Bei mehr als 60 Nichtrückkehrtagen verlieren Sie Ihren Grenzgänger-Status und werden in der Schweiz besteuert. Die Nichtrückkehr an Ihren Wohnsitz muss beruflich bedingt oder unzumutbar sein.
Gemäß dem Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Deutschland und der Schweiz muss dies im Formular Gre-3 bescheinigt und am Ende des Kalenderjahres der Kantonalen Steuerbehörde zugestellt werden.
Wenn Sie eine Wegstrecke von mindestens 110 Kilometer zurücklegen müssen oder wenn Sie hin und retour mehr als 3 Stunden Zeitaufwand (bei einer Route von mehr als 90 Kilometern) in Kauf nehmen müssen.
Wenn Sie an mehr als 60 Arbeitstagen pro Kalenderjahr denselben Arbeitsort und Wohnort in der Schweiz haben, sind Sie ein Grenzgänger mit dem Status Wochenaufenthalter. Dies ist meistens dann der Fall, wenn eine tägliche Rückkehr an den Wohnort nach Deutschland aus zeitlichen oder beruflichen Gründen nicht möglich ist.
Die Hauptvoraussetzung für den Status Wochenaufenthalter ist die regelmäßige Rückkehr (meist an den Wochenenden) an den Wohnort in Deutschland. Anderenfalls sollte ein Aufenthalter-Status angestrebt werden.
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