Hybride Arbeitsmodelle, wie das Arbeiten im Homeoffice, waren für Grenzgänger bis vor kurzem nur eingeschränkt realisierbar.
Die aktuelle 50%-Homeoffice-Regelung für Grenzgänger in die Schweiz, die seit dem 1. Juli 2023 in Kraft getreten ist, sorgt diesbezüglich für eine Erleichterung: Die multilaterale Rahmenvereinbarung, die die Schweiz mit insgesamt 18 EU- und EFTA-Staaten beschlossen hat, ermöglicht es deutschen Arbeitnehmern, die in der Schweiz tätig sind, dass sie bis zu 49,9% ihrer Gesamtarbeitszeit im Homeoffice ihres Wohnsitzstaates verbringen können.
Die Vereinbarung gilt zunächst für die nächsten fünf Jahre (bis Juli 2028) mit der Aussicht auf eine Verlängerung für weitere fünf Jahre.
Für Grenzgänger stellt diese Regelung eine ausgewogene Lösung dar, die sowohl Flexibilität und weniger Pendelzeit als auch den Erhalt des Grenzgänger-Status ermöglicht, ohne dass Grenzgänger ihre Sozialversicherungsansprüche in der Schweiz zu verlieren.
Auf dieser Seite erfahren Sie, was die neue Homeoffice-Regelung für Sie in Hinblick auf Sozialversicherung und Steuern konkret bedeutet.
Ab dem 01.07.2023 dürfen Sie als Grenzgänger in die Schweiz maximal 49,9% Ihrer Arbeitszeit im Home Office in Deutschland verbringen, damit die Zuständigkeit der Sozialversicherung in der Schweiz erhalten bleibt.
Das Doppelbesteuerungsabkommen Schweiz – Deutschland bleibt unberührt, wenn die Homeoffice-Obergrenze von 49,9 % nicht überschritten wird. Das Abkommen besagt, dass Grenzgänger regelmäßig nach Deutschland zurückkehren müssen. Die Einkünfte werden in Deutschland besteuert (Einkommenssteuer). In der Schweiz wird lediglich ein Quellensteuersatz von höchstens 4,5 % vom Bruttogehalt einbehalten, der auf die in Deutschland erhobene Einkommenssteuer vollständig angerechnet werden kann.
Überschreiten Sie die maximale Obergrenze von 49,9 % hat dies zum Teil große Auswirkungen auf die Sozialversicherung, Krankenversicherung, Steuern und potenziell auf Ihren Status als Grenzgänger.
Vor dem Ausbruch der Corona-Pandemie war die Homeoffice-Tätigkeit für Grenzgänger in die Schweiz noch an die maximale Obergrenze von 24,9 % der Arbeitszeit gekoppelt.
Aufgrund der rasch fortschreitenden Pandemie war es ab Mitte 2020 für die meisten Arbeitnehmer nicht immer möglich, zum Arbeitsort zu gelangen. Das galt besonders für Grenzgänger und den verschärften Einreisebedingungen an den Grenzen. Deshalb wurde während der Pandemie kurzfristig eine Sonderregelung geschaffen, die es Grenzgängern ermöglichte, bis zu 100 % ihrer Arbeitszeit im Homeoffice zu verbringen.
Mit Ende Juni 2022 liefen die Covid 19-Sondervereinbarungen jedoch aus. Um Grenzgängern auch zukünftig mehr Homeoffice-Arbeitszeit einzuräumen und nicht von heute auf morgen zum alten Homeoffice-Modell zurückzukehren, wurde mit der aktuellen Homeoffice Rahmenvereinbarung eine zeitgemäße Lösung gefunden.
Im multilateralen Rahmenübereinkommen über die Anwendung von Artikel 16 Absatz 1 VO (EG) 883/04 wird die „gewöhnliche grenzüberschreitende Telearbeit“ als eine Tätigkeit definiert, die ortsunabhängig vom Sitz des Arbeitgebers erbracht werden kann und sich auf Informationstechnologien stützt, um mit dem Arbeitgeber in Verbindung zu bleiben (via Computer, Laptop, Smartphone).
Die multilaterale Vereinbarung zur grenzüberschreitenden Telearbeit gilt für alle Personen, die unter das Freizügigkeitsabkommen der EU/EFTA-Staaten fallen. Das sind u. a. alle Personen, die eine Grenzgängerbewilligung erhalten haben.
Um Missverständnisse im Rahmen der Telearbeit von vornherein zu vermeiden, ist es empfehlenswert, dass Sie mit Ihrem Arbeitgeber eine klare Homeoffice-Vereinbarung mit exakt festgelegten Heimarbeitsbedingungen (Arbeits- und Ruhezeiten) ausarbeiten.
Hier gilt die 60-Tage-Regelung: Wenn ein Arbeitnehmer berufsbedingt an mehr als 60 Tagen im Kalenderjahr nicht an seinen Wohnort in Deutschland zurückkehrt bzw. an mehr als 60 Tagen aus beruflichen Gründen in der Schweiz übernachten, verlieret er den Grenzgänger-Status. Das bedeutet, dass das Besteuerungsrecht von Deutschland auf die Schweiz über geht.
Achtung!
Die 60-Tage-Regelung bezieht sich nur auf Vollzeitangestellte. Wenn Sie einer Teilzeittätigkeit nachgehen, sind es anteilsmäßig weniger Tage.
Anders formuliert: Als Arbeiternehmerin oder Arbeitnehmer müssen Sie mindestens an einem Tag pro Woche oder an fünf Tagen im Monat von Ihrem deutschen Wohnort zu Ihrem Arbeitsort in der Schweiz fahren und wieder zurückfahren.
Wenn das auf Sie zutrifft und Sie bereits eine Grenzgängerbewilligung erhalten haben, gilt für Sie die Homeoffice-Regelung von 49,9 %.
Eine Kernaussage der multilateralen Homeoffice-Vereinbarung besagt, dass ab dem 1. Juli 2023 kein Zuständigkeitswechsel im Bereich der Sozialversicherung bei Telearbeit unter 50 % der Arbeitszeit erfolgt.
Wenn Sie maximal 49,9 % in Ihrem deutschen Home Office verbringen, behalten Sie Ihren Grenzgänger-Status und sind somit bei Ihren Arbeitgeber in der Schweiz sozialversichert und in Deutschland einkommenssteuerpflichtig.
Auch hier gilt: Wenn Sie die Grenze von 49,9 % nicht überschreiten, gelten für Sie dieselben Regelungen im Bereich der Krankenversicherung für Grenzgänger. Das heißt, sobald sie in der Schweiz sozialversichert sind, unterliegen Sie automatisch der Versicherungspflicht, gemäß dem Krankenversicherungsgesetz in der Schweiz.
Als deutscher Grenzgänger in die Schweiz profitieren Sie jedoch vom Vorteil, dass Sie die Wahl aus drei verschiedenen Varianten der Grenzgänger-Krankenversicherung haben.
Auf unserer Webseite zur Krankenversicherung für Grenzgänger erhalten Sie weiterführende Informationen zur gesetzlichen Pflichtversicherung in der Schweiz (KVG) sowie über Ihre Möglichkeiten im Rahmen der freiwilligen gesetzlichen Krankenversicherung in Deutschland (GKV) und die private Krankenversicherung (PV).
Wenn Sie die Obergrenze der Homeoffice-Vereinbarung überschreiten, also mehr als 50 % Ihrer Arbeitszeit vom Homeoffice aus erledigen, hat dies Auswirkungen auf Ihre:
Konkret bedeutet das Überschreiten der Homeoffice-Regelung im Bereich Sozialversicherung für Schweizer Grenzgänger, dass die Sozialversicherungspflicht von der Schweiz auf Deutschland, Ihrem Wohnsitzland, übergeht.
Damit verfallen auch Ihre Ansprüche auf die staatliche Vorsorge in der Schweiz (AHV/IV) und Sie müssen Ihre Beiträge zur Rentenversicherung und Arbeitslosenversicherung in Deutschland zahlen. Die AHV/IV ist für Grenzgänger in die Schweiz obligatorisch und beinhaltet die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV) sowie Invalidenversicherung (IV) und dient der Sicherung des Existenzbedarfs.
Erfahren Sie hier mehr über die Sozialversicherung für Grenzgänger in die Schweiz:
Wenn Sie Ihre Sozialversicherungsansprüche in der Schweiz verlieren, können Sie in weiterer Folge auch die günstige Schweizer Krankenversicherung nicht mehr nutzen. Sie müssen sich dann in Deutschland krankenversichern, was zu erheblichen Mehrkosten führen kann, da sie keinen Arbeitgeberanteil mehr bekommen.
Erfahren Sie hier mehr über die Krankenversicherung für Grenzgänger in die Schweiz:
Homeoffice-Vereinbarung, gültig seit 01.07.2023:
Anteil der Arbeitszeit im Homeoffice bis 49,9 %
Anteil der Arbeitszeit im Homeoffice ab 50 %
Sozialversicherung
In der Schweiz sozialversicherungspflichtig
In Deutschland sozialversicherungspflichtig
Steuern*)
In Deutschland einkommenssteuerpflichtig
In Deutschland einkommenssteuerpflichtig
Krankenversicherung
Wahlrecht Deutschland oder Schweiz
Homeoffice-Vereinbarung, gültig seit 01.07.2023:
Homeoffice-Vereinbarung, gültig seit 01.07.2023:
Anteil der Arbeitszeit im Homeoffice bis 49,9 %
Anteil der Arbeitszeit im Homeoffice ab 50 %
Steuern*)
Wahlrecht Deutschland oder Schweiz
Homeoffice-Vereinbarung, gültig seit 01.07.2023:
*) Sofern Sie die 60-Tage-Regelung einhalten (und nicht mehr als 60 Tage im Kalenderjahr berufsbedingt in der Schweiz übernachten), fällt für Ihre Homeoffice-Tage in Deutschland keine Quellensteuer in der Schweiz an (hier gilt dann der reduzierte Quellensteuersatz von 4,5 %).
Wenn Sie an Ihrem Wohnsitz in Deutschland bis zu maximal 49,9 % im Homeoffice arbeiten, sind Sie in der Schweiz sozialversicherungspflichtig. Damit die neue Homeoffice Rahmenvereinbarung für Sie als Arbeitnehmenden gilt, muss Ihr Schweizer Arbeitgeber bei der zuständigen AHV-Ausgleichskasse über die Plattform ALPS (Applicable Legislation Portal Switzerland) eine sogenannte A1-Bescheinigung beantragen.
Dieses Dokument bescheinigt Ihnen, dass Sie nur in dem Land, in dem das A1-Formular ausgestellt wurde (also in der Schweiz), Sozialversicherungsbeiträge zu entrichten haben.
Die A1-Bescheinigung hat eine maximale Gültigkeit von 3 Jahren und ist danach verlängerbar. Bei Anträgen, die ab dem 1. Juli 2024 gestellt werden, kann die Bescheinigung A1 höchstens drei Monate rückwirkend ausgestellt werden.
Sie haben noch Fragen zum Homeoffice-Übereinkommen oder unserer Grenzgängerberatung? Wir sind gerne persönlich für Sie da: Buchen Sie jetzt einen Termin und sichern Sie sich Ihre Expertenberatung für alle Ihre Fragen rund Versicherungen, Altersvorsorge und Anträge für Grenzgänger in die Schweiz und alle, die es noch werden möchten.
Ihre Ansprechpartner zum Thema Aufenthalter in der Schweiz
Copyright © 2025 Grenzgänger Profis – Grenzgängerberatung seit 2014 – Impressum – Datenschutz